Aktuelles.

RAUCHMELDERPFLICHT.

Was Sie wissen sollten


RAUCHMELDERPFLICHT IN HESSEN IM DETAIL


In dem ab dem 6.7.2018 geltenden Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung wird in §14 der Brandschutz neu geregelt:

Zum Schutz von schlafenden Personen ist auch außerhalb von Wohnungen in Aufenthaltsräumen, in denen Personen „bestimmungsgemäß“ schlafen, jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. Für Neu- und Umbauten gilt das Gesetz, sobald es in Kraft tritt, für Bestandsbauten ab 1. Januar 2020.


gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe


Diese erweiterte Ausstattungspflicht betrifft zunächst alle gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe, die für Mitarbeiter oder Zeitkräfte (Erntehelfer etc.) Räume zum Schlafen in ihrem Gebäude oder in Unterkünften auf ihrem Gelände bereitstellen. 


Pensionen, Hotels und Kindertagesstätten


Die Ausstattungspflicht betrifft ebenso kleine Pensionen und Hotels mit weniger als 60 Gästebetten, die gemäß § 9 Abs.2 der hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie nicht zur Installation einer Brandmeldeanlage verpflichtet sind. Auch Kindertagesstätten, in denen Kinder mittags schlafen, sind betroffen. Die neue Ausstattungspflicht betrifft aber auch alle Krankenhäuser, Heime und sonstigen Einrichtungen, in denen „bestimmungsgemäß“ Menschen schlafen.

Zuständig für die Nachrüstung ist immer der Eigentümer des Objektes. Für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der installierten Rauchmelder ist, wenn ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, immer der Vermieter bzw. Verpächter, sonst der Betreiber der betreffenden Einrichtung (Kindergarten, Pension usw.) zuständig, es sei denn, der Eigentümer des Gebäudes hat diese Verpflichtung übernommen. 


Zusammenfassung


Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig, was nach der Bauordnung mit bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann.

Der Gesetzgeber schließt mit der Erweiterung der Ausstattungspflicht eine Schutzlücke, weil nach der bisherigen Regelung in Hessen zum Beispiel Schlafräume in Kindertagesstätten, Gästezimmer in kleineren Hotels und Pensionen oder Schlafzimmer in Unterkünften für Flüchtlinge, die keine Sonderbauten sind, nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden mussten.

 An der Rauchmelderpflicht für Wohnungen ändert sich mit der Neureglung der Landesbauordnung übrigens nichts:  Hier müssen weiterhin Rauchmelder in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen, angebracht werden.

 

Überspannungsschutz.

Was Sie wissen sollten


Überspannungsschutz - Sicherheit für Ihr Zuhause


• Seit 01.10.2016 ist Überspannungsschutz im Neubau Pflicht!
• Eine Nachrüstung ist jederzeit möglich!
• Berücksichtigen Sie Überspannungsschutz Maßnahmen bei der Planung oder bei Eingriffen in die Elektroinstallation!

• Gerne beraten wir Sie bei Fragen prüfen die Notwendigkeit einer Ertüchtigung ihrer Elektroinstallation im Hinblick auf den Überspannungsschutz

RUFEN SIE UNS AN:  0 27 74 / 92 10 53